§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Stiftung St. Johannis Bramsche”.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung der Kirchengemeinde St. Johannis, Bramsche und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchengemeindlicher Arbeit.
(2) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
- der Gruppen und Kreise
- der Arbeit mit alten und jungen Gemeindemitglieder
- der Kirchenmusik
- der Gestaltung der Gemeinderäume
- von Projekten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt bei Errichtung der Stiftung € 90.000,00.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu (Zustiftungen), sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich dazu bestimmt sind, dem Stiftungszweck entsprechend verwendet zu werden. Die Entscheidung über die Verwendung von Zustiftungen trifft das Kuratorium gemäß § 8.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen, soweit diese ausdrücklich nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 7 (sieben) Mitgliedern. Der Kirchenvorstand wählt vier Mitglieder aus seinen eigenen Reihen in das Kuratorium, darunter mindestens eine Pastorin / einen Pastor. Der Kirchenvorstand beruft drei weitere Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der Wahlperiode des Kirchenvorstandes. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wird eine Nachfolgerin / ein Nachfolger vom Kirchenvorstand gewählt bzw. berufen.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel; es vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenvorstand ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
(2) Das Kuratorium informiert die Öffentlichkeit über Aufbau und Zweck der Stiftung, insbesondere über die Möglichkeit der Einbringung von Mitteln zur Förderung des Stiftungszweckes.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Kirchenvorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende des Kuratoriums oder die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in anwesend sind.
(5) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin und dem Protokollanten / der Protokollantin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zu Kenntnis zu bringen.
(7) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(8) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes.
§ 9 Vermögensverwaltung
(1) Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Johannis verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Das Stiftungsvermögen ist im Kapitalfonds des ev.-luth.Kirchenkreises Bramsche angelegt.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gem. § 2 von der Gemeinde und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums und des Kirchenvorstandes. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der kirchengemeindlichen Arbeit zu liegen.
(3) Der Kirchenvorstand und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 11 Vermögensanfall
(1) Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde St. Johannis, Bramsche mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Die Satzung wurde in dieser geänderten Form vom Kirchenvorstand beschlossen am 10. Juni 2003.
Markus Unterderweide Pastor und Vors. des KV